, SSMV Schweizer Schiff-Modell-Verband

Hinweis zur Quaggamuschel im Zusammenhang mit dem Schiffsmodellbau

Unsere Schiffsmodelle gehören, vergleichbar mit Paddelbooten, Schlauchbooten, Stand‑Up‑Paddles sowie Fischerei‑ und Tauchsportartikeln, zur Kategorie der nicht registrierungspflichtigen Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte. Für diese gelten die allgemeinen Vorsichtsmassnahmen zum Schutz vor der Quaggamuschel.

Warum die Quaggamuschel ein Thema ist

Die Quaggamuschel breitet sich seit Mitte der 2010er‑Jahre in der Schweiz rasch aus und verursacht erhebliche ökologische und technische Schäden. Sie haftet an festen Oberflächen, verstopft Leitungen und beeinflusst durch ihre starke Filtrationsleistung das ökologische Gleichgewicht ganzer Seen. Zahlreiche Gewässerbetreiber sowie kantonale und nationale Behörden beschäftigen sich intensiv mit dieser Problematik.

Besonders relevant ist ihre Larvenentwicklung: Nach dem Ablaichen entstehen innerhalb weniger Tage frei schwebende Larven, die mehrere Wochen im Wasser verbleiben und sich unbemerkt in Rümpfen, Antriebsteilen oder Ausrüstung festsetzen können. Aufgrund ihrer geringen Grösse von rund 0,1 mm sind sie mit blossem Auge nicht erkennbar und können leicht verschleppt werden.

Relevanz für Modellschiffe

Der SSMV unterstützt einheitliche und zweckmässige Schutzmassnahmen für alle zulassungsfreien Wasserfahrzeuge, insbesondere im Umgang mit Naturgewässern und zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver Arten wie der Quaggamuschel.

Werden Modelle nach Einsätzen in Naturgewässern gereinigt und vollständig getrocknet, leisten sie einen wirksamen Beitrag zur Prävention der Verschleppung gebietsfremder Organismen. Diese einfachen Schritte ergänzen die bestehenden Massnahmen zum Schutz der Schweizer Gewässer und reduzieren potenzielle Übertragungswege zuverlässig.

Empfehlungen des SSMV

Nach Einsätzen in Naturgewässern sind alle Modellschiffe sowie die verwendete Ausrüstung von sichtbaren Verschmutzungen zu befreien, insbesondere an Propellern, Antriebsteilen und weiteren Bereichen, an denen sich Material leicht festsetzt. Anschliessend sind die Modelle gründlich zu reinigen und vollständig zu trocknen. Ist ein Modell gekentert oder untergegangen, ist zusätzlich eine erweiterte Kontrolle durchzuführen, bei der sämtliche Bauteile, einschliesslich aller innenliegenden Komponenten, sorgfältig überprüft und getrocknet werden.

Für die Reinigung sind Spülwannen geeignet, da sich darin Rümpfe, Antriebsteile oder einzelne Komponenten vollständig durchspülen lassen. Heisses Wasser (≥ 60 °C) ist besonders für wasserführende Systeme zu verwenden, während für Aussenflächen und Ausrüstung eine milde Seifenlösung zweckmässig ist, um Schmutz und Biofilm zu entfernen. Das anfallende Abwasser ist über die Kanalisation zu entsorgen und darf nicht in Seen oder Fliessgewässer gelangen.

Reinigung

  • Segmententfernung: Vor jeder Reinigung sind sämtliche sichtbaren Segmente am und im Modell, insbesondere an Propellern, Antriebsteilen und Aufbauten, vollständig zu entfernen.

  • Generelle Reinigung: Heisses Wasser ≥ 60 °C kann für die gründliche Reinigung eingesetzt werden, sofern dies materialverträglich ist. Wasserführende Systeme wie Pumpen, Kühlsysteme sowie Ballast‑ oder Speisewasseranlagen sind zusätzlich vollständig zu spülen.

  • Reinigung mit warmer Seifenlösung: Für Aussenflächen und Ausrüstung kann eine milde Seifenlösung eingesetzt werden (ca. 2 % Spülmittel auf 1–2 Liter warmes Wasser). Diese Methode dient dem Lösen von Schmutz und Biofilm und ersetzt keine Heisswasserbehandlung. Das anfallende Abwasser ist über die Kanalisation zu entsorgen und darf nicht in Gewässer gelangen.

Trocknung

  • Vollständige Trocknung: Nach der Reinigung sind alle Bauteile des Modells sowie die gesamte Ausrüstung vollständig zu trocknen. Feuchte Bereiche sind zu vermeiden, da sie das Überleben von Larven begünstigen können.

  • Trocknungszeiten offene Bauteile: Je nach Material und Bauform beträgt die Trocknungsdauer von wenigen Minuten bis zu mehreren Stunden.

  • Trocknungszeiten geschlossene Systeme: Für innenliegende oder schwer zugängliche Bereiche, insbesondere wasserführende Systeme, können 30 Minuten bis mehrere Stunden erforderlich sein.

!! Die Trocknung kann durch Luftbewegung (Ventilator), das Öffnen von Bauteilen sowie das Durchblasen geschlossener Systeme beschleunigt werden. Die angegebenen Trocknungszeiten sind Richtwerte; vor dem nächsten Einsatz ist stets zu prüfen, ob alle Bauteile und Systeme vollständig gereinigt und trocken sind.

Erweiterte Kontrolle

  • Kontrolle nach Kenterung oder Untergang: Bei gekenterten oder untergegangenen Modellen ist eine umfassende Kontrolle sämtlicher Bauteile, einschliesslich aller innenliegenden Komponenten, durchzuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Segmente, Anhaftungen oder Feuchtbereiche verbleiben.

Materialhinweise (ohne Gewähr)

Die folgenden Angaben dienen der Orientierung hinsichtlich der Temperaturverträglichkeit gängiger Modellbaumaterialien. Aufgrund unterschiedlicher Herstellungsverfahren, Materialqualitäten und Bauweisen kann keine Gewähr für die individuelle Materialbeständigkeit übernommen werden.

  • PLA: kritisch ab 55–60 °C

  • PETG: kritisch ab ca. 80 °C

  • ABS: stabil bis 90–100 °C

  • GFK/Epoxy: stabil bis >120 °C

  • Holz: unkritisch bis ca. 100 °C

!! Die empfohlene Reinigung mit 60–70 °C ist für alle üblichen Modellbaumaterialien in der Regel sicher (ausser PLA).

Rechtlicher Hinweis

Ein Boot ist immatrikulierungspflichtig, wenn es ein echtes Wasserfahrzeug ist. Schiffsmodelle gelten rechtlich nicht als Schiffe im Sinne der schweizerischen Schifffahrtsvorschriften; sie sind weder registrierungspflichtig noch kennzeichnungspflichtig und tragen keine amtlichen Schiffsnummern – unabhängig von Grösse, Geschwindigkeit oder Motorisierung. Die gesetzlichen Reinigungs‑ und Meldepflichten zur Quaggamuschel betreffen nur immatrikulierte Schiffe, nicht Modellschiffe.

!! Modellschiffe unterstehen keiner schifffahrtsrechtlichen Bewilligungs‑, Melde‑ oder Reinigungspflicht. Verbote können einzig im Rahmen des Hausrechts durch Eigentümer oder Betreiber eines Gewässers ausgesprochen werden; eine gesetzliche Grundlage für ein behördliches Verbot der Modellschifffahrt besteht nicht.

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und kann inhaltlich überholt sein. Vorschriften und Zuständigkeiten können sich je nach Kanton und Gewässer unterscheiden. Bitte vor Veranstaltungen oder Einsätzen stets die örtlichen Behörden kontaktieren und sich bei offiziellen Stellen über die aktuell gültigen Vorgaben beraten lassen.
 

✨ Danke fürs Mitmachen und euren Beitrag zum Gewässerschutz!

Aktualisiert am: 30.04.2026